Zwangsbejagung ade!

Unfassbar:
Unfassbar: Nach geltendem Recht dürfen Jäger auf Ihrem Grund und Boden Tiere abknallen - sogar Ihre eigene Katze

Müssen Tierfreunde dulden, dass Jäger auf ihrem Grundstück Tiere schießen?

Stellen Sie sich vor, Sie bewohnen ein Haus am Waldrand und besitzen eine Katze, die hin und wieder auf Ihrem benachbarten Waldgrundstück Mäuse jagt. Sie sind gegen die Tötung von Tieren auf Ihrem eigenen Grund und Boden eingestellt - und dennoch passiert das aus moralischer, ethischer und rechtlicher Sicht Unfassbare: Sie müssen auf Ihrem eigenen Grundstück die Tötung Ihrer geliebten Katze durch einen oder mehrere Jäger dulden.

Die Jäger dürfen auf Ihrem Grundstück Fallen aufstellen und Schießtürme errichten. Sie dürfen jagende Freunde einladen, die eine »fröhliche« Gesellschaftsjagd veranstalten und vor Ihren Augen Rehe, Hasen oder Vögel abknallen - wohlgemerkt: auf Ihrem Grundstück. Dabei dürfen die Jäger den Boden Ihres Grundstücks mit Blei kontaminieren, ohne die Altlasten hinterher wieder nach dem Verursacher­prinzip beseitigen zu müssen. »Ist dies überhaupt zulässig?«, fragt empört der Tierfreund.

Europäischer Gerichtshof: Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte

All dies müssen Sie nicht mehr länger dulden: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 26.06.2012 entschieden, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gegen die Menschenrechte verstößt, sofern der Grundeigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Es ist nicht mit dem in der Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer zwangsweise Mitglied in einer Jagdgenossenschaft sind und damit die Jagd auf ihrem Grund und Boden gegen ihren Willen dulden müssen. Aufgrund dieses Urteils wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihre Jagdgesetzgebung entsprechend zu ändern.

Der Gerichtshof befand insbesondere, dass diese Verpflichtung Grundstückseigentümern in Deutschland, die die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt. Damit folgte der Gerichtshof seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen, die das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg betrafen:

1999 stellte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle französischer Kläger mit 16:1 Richterstimmen fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht.

Im Jahr 2007 entschied die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle einer luxemburgischen Klägerin einstimmig mit 7:0 Richterstimmen erneut, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen auszuüben.

Austritt jetzt möglich!

Am 06.12.2013 ist das »Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften« in Kraft getreten. Sie können jetzt bei der unteren Jagdbehörde einen Antrag stellen, dass Ihr Grundstück jagdrechtlich befriedet wird. Da von Politikern zugegeben wurde, dass die neuen Regelungen den Grundeigentümern den Austritt aus der Jagdgenossenschaft möglichst schwer machen sollen, sind dabei einige wichtige Punkte zu beachten.

Gewissensprüfung durch Jagdbehörde

Sie müssen zunächst glaubhaft machen, dass Sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Hierbei wäre es von Vorteil, wenn Sie auch objektive Umstände schildern, die zu dieser Gewissensentscheidung geführt haben (Ablehnung der Jagd, Bedrohung durch Jäger, Ablehnung der Tötung von Tieren, Vegetarismus etc.).

Zeitpunkt der Befriedung Ihres Grundstückes

Das neue Gesetz sieht vor, dass grundsätzlich solange mit der Befriedung Ihres Grundstückes abgewartet werden muss, bis der Jagdpachtvertrag abgelaufen ist, was viele Jahre dauern kann. Sie sollten daher in Ihrem Antrag unbedingt darauf hinweisen, dass es für Sie aufgrund Ihres schweren Gewissenskonflikts unzumutbar ist, den Ablauf des Jagdpachtvertrages abzuwarten, und dass Sie notfalls hiergegen gerichtliche Schritte einleiten werden, weil dieses Abwarten nicht mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang zu bringen ist. Die untere Jagdbehörde darf nämlich bei ihrer Entscheidung auch auf das Ende des Jagdjahres abstellen. Es ist daher wichtig, dass Sie Ihren Antrag rechtzeitig vor Ablauf des Jagdjahres (31.03.) stellen.

Bürgerinitiative Zwangsbejagung ade

Die Bürgerinitiative »Zwangsbejagung ade« hat es sich zur Aufgabe gemacht, die menschenrechtswidrige Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften abzuschaffen. Unterstützt wird dieses Vorhaben von der Initiative zur Abschaffung der Jagd und Wildtierschutz Deutschland e.V.

Wenn auch Sie Eigentümer eines bejagten Grundstücks sind und sich der Zwangsbejagung widersetzen wollen oder wenn Sie die Bemühungen der beiden Organisationen finanziell unterstützen möchten, so nehmen Sie bitte Kontakt auf:
e-mail: info@zwangsbejagung-ade.de
www.zwangsbejagung-ade.de

Flyer »Zwangsbejagung ade«:

Flyer »Zwangsbejagung ade«
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