Forderungen für eine Reform der Jagdgesetzgebung

Forderungen für eine Reform der Landesjagdgesetze

Jagd und Jäger geraten zunehmend ins Kreuzfeuer der Kritik. Seit Jahren kritisieren nicht nur Natur- und Vogelschützer, sondern auch renommierte Wissenschaftler die Jagd mit Zahlen und Fakten. So ist längst erwiesen, dass die Freizeitjagd überflüssig und schädlich ist und sich nicht mit wissenschaftlichen Argumenten rechtfertigen lässt - auch nicht in unserer heimischen Kulturlandschaft. Der anerkannte Biologe Prof. Dr. Josef Reichholf von der Zoologischen Staatssammlung München, der auch an beiden Münchner Universitäten lehrt, kommt zu dem Ergebnis, dass die Jagd - nach der industriellen Landwirtschaft - der »Artenfeind Nr. 2« ist. Im Tierschutzrecht bewanderte Juristen machen zudem geltend, dass viele Regelungen der Jagdgesetzgebung nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar sind, seitdem der Tierschutz zum Staatsziel erhoben worden ist (Art. 20a Grundgesetz).

Ohne Jagd finden Natur und Tiere in ein Gleichgewicht. Dies beweisen alle jagdfreien Gebiete in Europa.

»Seit rund 70 Jahren gab es kaum Änderungen am Bundesjagdgesetz« (Oberbayerisches Volksblatt, Bericht über die Rede Seehofers beim Bayerischen Jägertag, 22.4.07)
1934 erließ Hermann Göring, Hitlers Reichsjägermeister, das Reichsjagdgesetz. In den westlichen Ländern der Bundesrepublik wurden zwischen 1949 und 1950 Landesjagdgesetze erlassen, die in ihren Grundzügen wesentlich dem Reichsjagdgesetz der Nationalsozialisten entsprachen; das jagdliche Brauchtum und die Trophäenorientierung wurde nicht einmal ansatzweise verändert (Vgl. Klaus Maylein, »Jagd und Jäger in der modernen Gesellschaft - Ambivalenz und Notwendigkeit?«).

In deutschen Wäldern und Fluren gelten also nicht moderne Maßstäbe von Natur- und Tierschutz, sondern Jagdtraditionen aus der Zeit von Reichsjägermeister Göring; und diese haben im 21. Jahrhundert nun wirklich nichts mehr verloren.
Die immer weiter fortschreitende Zerstörung von Lebensräumen, das weltweite Aussterben vieler Tierarten sowie ein erwachtes Bewusstsein in der Bevölkerung für Tier- und Naturschutz fordern andere Gesetze als noch vor 50 oder gar 70 Jahren.

Nachdem sich der ehemalige Bundeslandwirtschaftsminister Seehofer im Jahr 2007 gegen eine - bis dahin diskutierte - Novellierung des Bundesjagdgesetzes ausgesprochen hat, liegt es nun an den Ländern, für eine modernere Jagdgesetzgebung zu sorgen:
Die Föderalismusreform gestattet es nämlich neuerdings den einzelnen Bundesländern, vom Bundesjagdgesetz abweichende Regelungen für das Jagdwesen zu treffen (vgl. Art. 72 Abs.3 Nr. 1 Grundgesetz).


Ökologische und ethische Grundlagen

Wir fordern die politisch Verantwortlichen auf, der Natur die Möglichkeit zu einer weitgehenden Selbstregulation zurückzugeben und es unseren Mitbürgern zu ermöglichen, infolge sinkender Fluchtdistanzen und geringerer Scheu der Tiere in nichtbejagten Arealen wieder die Möglichkeit zu ungestörter Naturbeobachtung zu geben.
Nach aktuellem Erkenntnisstand in Ökologie und Wildbiologie kommt der Jagd keinesfalls jene ökologische Unabdingbarkeit zu, wie sie von Jäger immer wieder gerne behauptet wird.
Vielmehr regeln sich die Bestandsdichten von Wildtieren aufgrund von Nahrungsangebot, Territorialität sowie sozialen und physiologischen Faktoren ohne menschliches Zutun. Der hohe Jagddruck erhöht dagegen die Reproduktionsraten der betroffenen Tierpopulationen und dient damit nur den an einer Maximierung ihrer Abschusszahlen interessierten Jägern. Die Jagd fügt Natur und Tieren jedoch noch andere schwerwiegende Schäden zu:

>> So provoziert die Jagd vielfach Wild- und Verbissschäden statt derartige Schäden einzudämmen. Jäger füttern z.B. Wildschweine im großen Stil mit Kraftfutter an, was zu einer explosionsartigen Vermehrung führt. Zudem werden durch die bevorzugte Bejagung von trophäenträchtigen Tieren (vor allem auf Treib- und Drückjagden) meist die großen und erfahrenen Wildschweine erschossen (z.B. die führenden Leitbachen). Dadurch kommt es nicht mehr zu einer selektiven Fortpflanzung unter den erfahrenen Elterntieren. Vielmehr pflanzt sich die führungslos gewordene Rotte völlig unkontrolliert untereinander fort. Auch dies erhöht die Wildschweinpopulation drastisch. Der Wildschweinexperte des Deutschen Jagdschutzverbands, Norbert Happ, fasst dies wie folgt zusammen: »Das Wildschweinproblem ist jägergemacht!« Rehe beispielsweise sind von Natur aus Bewohner von Wiesen und Waldrändern. Erst durch den hohen Jagddruck werden die Rehe in den Wald hineingetrieben, wo sie außer Junganpflanzungen nichts zu essen finden. Außerdem wird der Nahrungsbedarf der Tiere durch die Jagd deutlich erhöht.

>> So stört die Jagd das soziale Zusammenleben intensiv bejagter Arten bis hin zum vollständigen Zusammenbruch natürlicher Verhaltensweisen (z.B. Zerstörung von Familienstrukturen und Sozialverbänden, Benutzung von Bauen und Verstecken, Wechsel von Tag- zur Nachtaktivität, verstärkte Abwanderung in nicht bejagte Siedlungsgebiete, unnatürliche Tierkonzentrationen an Futterstellen zur jagdlichen "Hege").

>> So zerstört die rücksichtslose Verfolgung der natürlichen Konkurrenten wie Fuchs, Marder und Iltis das ökologische Gleichgewicht.

>> So macht der hohe Jagddruck die Tiere unnatürlich scheu und führt zu einer großen Fluchtdistanz vor dem Menschen. Dies macht es außerordentlich schwer, wildlebende Tiere zu beobachten und zu studieren.

Die Jagd ist somit aus ökologischen Gründen nicht zu rechtfertigen. In den einschlägigen Jagdzeitschriften geben Jäger offen zu: Der wahre Grund für die Jagd ist die »Lust am Töten« und die »Freude am Beutemachen«.
In einer modernen Gesellschaft stellt sich jedoch die Frage, ob der Jagdtrieb einzelner Menschen es rechtfertigen darf, Tiere qualvoll zu töten. In den hochindustrialisierten Ländern unserer modernen Welt kann man kaum davon sprechen, dass Menschen jagen müssen, um sich zu ernähren oder kleiden zu können. In weiten Teilen der westlichen Welt werden Tiere überdies zunehmend als Mitlebewesen akzeptiert, die – ähnlich wie der Mensch – einen Anspruch auf Leben und Unversehrtheit besitzen. Weder die Produktion eines Luxusguts (wie es etwa ein Pelzmantel fraglos darstellt) noch die Jagdfreude eines Menschen rechtfertigen vor diesem Hintergrund das – oftmals qualvolle – Töten eines Tieres.


Rechtliche und politische Grundlagen

Im Grundgesetz wurde der Schutz der Tiere im Jahr 2002 zum Staatsziel erhoben.
Das Tierschutzgesetz verlangt diesen Schutz schon seit Jahren »aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf«, weshalb »niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf« (§ 1 Tierschutzgesetz). Dieser »vernünftige Grund« fehlt bei der Jagd. Zudem lehnt die große Mehrheit der Deutschen die Jagd in ihrer jetzigen Form ab:

Mehr als zwei Drittel der Bundesbürger treten in repräsentativen Umfragen ein
>> für ein Verbot der Jagd auf wildlebende Tiere als Freizeitsport (Hobbyjagd),
>> für eine Begrenzung der Jagd zugunsten des Tierschutzes,
>> für ein Verbot der Jagd auf Zugvögel,
>> für ein Verbot des Haustierabschusses,
>> für ein Verbot von Totschlagfallen,
>> für ein Verbot der Verwendung von bleihaltiger Munition,
>> für eine verpflichtende Überprüfung der Schießleistungen von Jägern mindestens alle 3 Jahre,
>> für eine Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften: jeder Grundeigentümer soll selbst entscheiden dürfen, ob Jäger auf seinen Ländereien jagen dürfen oder nicht.
(Quellen: GEWIS-Institut 1996; GEWIS 2002; Vogelschutzkomitee/EMNID 2003, Vier Pfoten/EMNID 2004)


Deutsches »Reviersystem« verstößt gegen Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verkündete am 26.6.2012 sein Urteil, dass die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften gegen die Menschenrechte verstößt.

Danach verstoßen Regelungen des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Es ist nicht mit dem in der Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer gegen ihren Willen zwangsweise Mitglied in Jagdgenossenschaften sind und damit die Jagd auf ihrem Eigentum dulden müssen.

Der Gerichtshof befand insbesondere, dass diese Verpflichtung Grundstückseigentümern in Deutschland, die die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt. Damit folgte der Gerichtshof seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen, die das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg betrafen:

1999 stellte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle französischer Kläger mit 16:1 Richterstimmen fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht.

Im Jahr 2007 entschied die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle einer luxemburgischen Klägerin einstimmig mit 7:0 Richterstimmen erneut, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen auszuüben.
Immer mehr Bürger wehren sich gegen dieses Unrecht. Die Bürgerinitiative "Zwangsbejagung ade" bündelt mehrere Verfahren von Grundeigentümern, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, die menschenrechtswidrige Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften abzuschaffen (siehe www.zwangsbejagung-ade.de). Um einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu entgehen, ist der deutsche Gesetzgeber angehalten, endlich ein entsprechendes Gesetz zu verabschieden, das dem Eigentümer freistellt, ob er seinen Grund und Boden bejagen lassen möchte.

Forderungen an den Gesetzgeber

1. Verbot der Tötung von Haustieren

Ganz »legal« fallen jährlich ca. 300.000 Katzen und ca. 30.000 Hunde den Jägern zum Opfer. Jede Katze, die je nach Bundesland ein paar 100 Meter vom nächsten bewohnten Haus ihre Mäuse fängt, läuft Gefahr, von einem Jäger erschossen zu werden.

Die Tötung freilaufender Haustiere im Rahmen des so genannten Jagdschutzes ist ebenso wie die Verfolgung anderer, derzeit nicht der Naturschutzgesetzgebung unterstellter Arten zu verbieten. Diese Forderung stellen u.a. auch der Deutsche Tierschutzbund und der Deutsche Naturschutzring DNR.

2. Verbot der Fallenjagd

Es gibt keine Fallen, die mit Sicherheit sofort töten. Dennoch ist die Benutzung von Fallen, in denen die Tiere durch das Zusammenschlagen von Stahlbügeln zerquetscht werden, erlaubt. Häufig quälen sich die Tiere stundenlang; oder es werden Gliedmaßen eingequetscht, die sich die Tiere abbeißen, um zu entkommen. In Lebendfallen gefangene Tiere geraten in große Panik und Todesangst, verletzen sich, leiden Hunger und Durst, bevor sie vom Jäger erschossen oder erschlagen werden.

Das Bundesland Berlin hat als Vorreiter am 12.04.2003 die Verwendung von so genannten Totschlagfallen gesetzlich verboten. Die Verwendung von Lebendfallen ist nur auf Antrag zulässig, wenn dies z.B. aus Seuchenschutzgründen nötig erscheint.

3. Ganzjährige Schonzeiten für Vögel, Hasen, kleine Beutegreifer

Vorreiter ist auch hier das Bundesland Berlin: Bestimmte Vogelarten, Hasen und die meisten der kleinen Beutegreifer sind ganzjährig unter Schutz gestellt. Die »Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten«, die sich auf § 26 des Landesjagdgesetzes Berlins stützt, wurde am 21.02.2007 zugunsten der »jagdbaren« Vögel abgeändert. Für Wildtruthennen und -hähne, Waldschnepfen, Rebhühner, Türkentauben, Gänse, Höckerschwäne und Möwen wurden die Jagdzeiten aufgehoben.

Weiterhin sind Feldhasen sowie Baummarder, Dachse, Mauswiesel, Hermeline und Iltisse ganzjährig unter Schutz gestellt.

4. Ganzjährige Schonzeit für Füchse

Füchse erfüllen genauso wie Marder und Iltisse eine wichtige ökologische Aufgabe in der Natur (»Gesundheitspolizei des Waldes«). Fuchsjagd ist kein geeignetes Mittel, um bedrohten Vogel- und Säugetierarten zu helfen. In ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet sind Füchse nie die Ursache der Gefährdung einer Tierart; der Grund ist vielmehr in der zunehmenden Zerstörung des Lebensraumes vieler Wildtiere zu sehen. Es wäre also angebracht, die Flinte zur Seite zu legen und stattdessen Hecken zu pflanzen, Ausgleich für zerstörte Biotope zu schaffen, um dadurch die Lebensgrundlagen der gefährdeten Tiere wieder herzustellen. Im Übrigen ist es selbst mit drastischen Maßnahmen nicht möglich, Fuchspopulationen zu »reduzieren« - und es ist auch gar nicht erforderlich, denn die Dichteregulation übernimmt das ausgeklügelte Sozialsystem der Füchse weit effektiver, als es der Mensch jemals könnte. Fuchsjagd kurbelt lediglich die »Produktion« von Nachwuchs an und dient damit allenfalls jenen Menschen, die Spaß am Töten von Füchsen haben oder damit Geld verdienen, ihnen das Fell über die Ohren zu ziehen.
Tollwut gibt es in Deutschland nicht mehr. Die Krankheit wurde in den vergangenen Jahren weder bei Menschen, noch bei Tieren festgestellt (Quelle: SPIEGEL, 9.6.2008). Anderslautende Äußerungen von Jägern sind demnach reine Panikmache – und Deckmäntelchen für ein blutiges Hobby.

4. Verbot von Bau-, Treib- und Drückjagden

Treib- und Drückjagden sind mit einer besonders großen Panik und Todesangst der Tiere verbunden. Oft kommt es bei Treibjagden zu unkontrollierten Schüssen, die eine unnötige, oft stunden- oder tagelange Qual der angeschossenen Tiere zur Folge haben - immer wieder werden sogar Treiber oder Jagdkollegen angeschossen. Da bei diesen Gesellschaftsjagden in der Regel ein Jagdkönig gekürt wird, lautet das Motto zumeist: »Was sich bewegt, wird erschossen!«
Die Baujagd ist eine besonders tierquälerische Jagdform: Da kein Fuchs freiwillig den Bau verlässt, wenn ein Jäger davor steht, werden Hunde auf das »Feindbild« Fuchs trainiert und in den Fuchsbau geschickt. Auch Füchse, die sich erfolgreich gegen den Hund zur Wehr setzen, haben nur geringe Überlebenschancen: Kurzerhand wird der Bau aufgegraben. Jungfüchse werden umgehend mit Schrot getötet oder vom Hund »abgewürgt«, wohingegen bei erwachsenen Tieren ein Marterinstrument, die so genannte Dachszange zum Einsatz kommt.

5. Verbot der Jagd in Setz- und Brutzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere

Die Störungen durch die Jagd sind in Setz- und Brutzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere auf ein unumgängliches Mindestmaß einzuschränken; die Schonzeiten sind entsprechend zu verlängern. Zur Paarungszeit und in der Zeit der Jungenaufzucht hat absolute Jagdruhe zu herrschen.

6. Jagdverbot in Naturschutz- und Wildschutz-, FFH-Gebieten und Zufluchtstätten von Wildtieren

Naturschutz- oder Großschutzgebiete sind - wie der Name schon sagt - Schutzgebiete für Tiere und Natur und keine Jagdreservate. Während bislang Spaziergängern, die in einem Schutzgebiet die Wege verlassen, ein saftiges Bußgeld droht, hat der Jäger auch in diesen Gebieten die Lizenz zum Töten. Obwohl den Tieren in einem Schutzgebiet von Natur aus ein hohes Nahrungsangebot zur Verfügung steht und Biologen bestätigt haben, dass sich die Beäsung wild wachsender Flächen naturschutzfachlich positiv auswirkt, hat man jedoch auch in Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturparks kein Vertrauen in die Natur. Hinzu kommt, dass viele Urlauber die Wildnis zunehmend auch in Deutschland suchen und zur Wildnis gehört der Kontakt zu wildlebenden Tieren. Die Jagd führt zu unnatürlicher Scheu der Tiere und verhindert diesen Kontakt. Dies schmälert nicht nur den Naturgenuss, sondern auch die regionale Wertschöpfungskette. So betrachtet sollte es leichter sein damit zu beginnen, die Jäger endlich aus Schutzgebieten herauszuhalten.

7. Verbot von Bleischrot

Nach Schätzungen von Umweltverbänden werden durch die Jagd jährlich ca. 3. - 4.000 Tonnen Blei in die Natur freigesetzt. Blei ist ein Schwermetall und tötet Tiere nicht nur grausam, sondern es gelangt auch durch chemische Umwandlung in die Nährstoffkreisläufe der Natur und landet schließlich im Boden, Trinkwasser und Brotgetreide. Mehr als drei Millionen Tiere enden jährlich im Schrothagel der Jäger, darunter auch Hunderttausende von Wasservögeln. Aufgrund der großen Streuwirkung der Schrotkugeln werden Schätzungen zufolge bis zu 30 Prozent der Vögel nicht unmittelbar getötet, sondern krankgeschossen, was mit dem Staatsziel Tierschutz nicht vereinbar ist. Eine Untersuchung ergab, dass von 215 seit 1990 in Deutschland tot oder sterbend aufgefundenen Seeadlern 27 Prozent tödliche Bleiwerte aufwiesen. Im Januar 2006 starb der vierte Steinadler in den Allgäuer Alpen an akuter Bleivergiftung. Verbote von bleihaltiger Munition existieren bereits in Dänemark, Holland und Schweden. Es bleibt daher zu hoffen, dass eine baldige Jagdreform der Vergiftung der Umwelt durch Bleischrot ein Ende setzt.

8. Verbot von Kirrungen, Luderplätzen und Anlegung von Fütterungen zu Jagdzwecken

Durch massenhafte Kirrungen und Fütterungen werden die Tiere in vielen Gebieten regelrecht gemästet. Dies führt zu einer unnatürlichen Vermehrung und damit zu einem Ungleichgewicht, was die Jäger wiederum veranlasst, mehr Tiere zu schießen statt durch die Herstellung eines gesunden Gleichgewichtes langfristig Sorge zu tragen, weniger oder überhaupt keine Tiere mehr erlegen zu müssen. Zudem trägt nicht artgemäßes Futter, wie z.B. Getreide für Rehe und Hirsche, zu Schäden im Wald bei, da die Tiere zur Verdauung die Rinde von den Bäumen schälen. Die zusätzlichen Futtermengen verändern auch die Nährstoffanteile im Waldboden und viele seltene, besonders angepasste Pflanzen können nicht mehr überleben. Daneben können Luderplätze die Gesundheit von Wildtieren und Menschen erheblich gefährden. So setzen die Jäger oftmals selbst die Ursache für die Verbreitung von Seuchen, in dem sie an Luderplätzen infiziertes Futter ausbringen. Dabei können auch für den Menschen pathogene Erreger verbreitet werden.

9. Absolutes Jagdverbot in bewohnten und befriedeten Bezirken

Gemäß § 6 BJagdG ruht in bewohnten und befriedeten Bezirken lediglich die Jagd und kann in einem beschränkten Umfang gestattet werden. Dies ist ein Unding: In von Menschen bewohnten Bezirken muss ein absolutes Jagdverbot herrschen, andernfalls stehen Menschenleben auf dem Spiel. Sollte ausnahmsweise ein Abschuss von Tieren in bewohnten Bezirken erforderlich sein, reichen hierfür die Befugnisse der landesrechtlichen Sicherheitsbehörden völlig aus.

10. Freistellung von der Zwangsbejagung

Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Mit sofortiger Wirkung sind Grundstückseigentümer von der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften auf Antrag freizustellen. Auf Privatgrundstücken darf gegen den Willen des Eigentümers keine Bejagung stattfinden; auch dürfen dort keine jagdlichen Einrichtungen gegen den Willen des Eigentümers angelegt werden.

11. Verpflichtender Schießleistungsnachweis und Nachweis der körperlichen und fachlichen Eignung alle 2-3 Jahre

Um Jagdunfälle - bei denen jedes Jahr über 40 Menschen sterben - und unnötiges Leid unter den Tieren zu vermeiden, sollten Jagdausübungsberechtigte alle 2-3 Jahre verpflichtende Schießleistungsnachweise erbringen.

Der Jagdausübungsberechtigte muss zudem zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit erfordert, dass der Jagdausübungsberechtigte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. Da Reaktionsvermögen und Sehstärke mit zunehmendem Alter naturgemäß schwinden, sollte der Gesetzgeber fordern, dass der Nachweis der körperlichen Eignung in regelmäßigen Abständen erneuert wird.

12. Jagdscheinentzug bei Verstößen

Die oben genannte Zuverlässigkeit erfordert auch, dass der Jagdausübungsberechtigte aufgrund seines persönlichen Verhaltens zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit sollte in der Regel nicht gegeben sein, wenn der Jagdausübungsberechtigte wegen Verletzung von Vorschriften des Strafrechts über die körperliche Unversehrtheit, gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt, des Abfall-, Wasser-, Jagd-, Natur- und Landschaftsschutzrechts, des Lebensmittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts, des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffgesetzes mit einer Geldbuße von mehr als 2.000,- Euro oder mit einer Strafe belegt wird.